Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hambach Naturstein GmbH
(Stand Mai 2018)

 

§ 1 Geltung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von HAMBACH NATURSTEIN GmbH zusätzlich übernommene Pflichten berühren die Geltung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten HAMBACH NATURSTEIN nicht, auch wenn HAMBACH NATURSTEIN GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird HAMBACH NATURSTEIN GmbH nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen und Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Verbindlichkeit, in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk. 2. Die in Prospekten, Anzeigen, in Ausstellungen und in Werbematerialien enthaltenen Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich. 3. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch eine schriftliche Bestätigung. Die schriftliche Auftragsbestätigung bewirkt, vorbehaltlich kurzfristig schriftlich oder per Email vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss. 4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 5. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestellungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen. 6. Die Mitarbeiter von HAMBACH NATURSTEIN GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung hinausgehen. Die Mitarbeiter von HAMBACH NATURSTEIN GmbH sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen in bar oder per Scheck berechtigt.

§ 3 Beschaffenheit des Materials und Bemusterung

1. Naturstein ist ein Naturprodukt. Zu seiner natürlichen Beschaffenheit und Eigenart gehören Farb-, Struktur- und Texturschwankungen selbst dann, wenn die verwendeten Steine beispielsweise aus demselben Vorkommen, derselben Charge oder aus demselben Gesteinsblock stammen. Das gilt auch für Aderungen, natürliche Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse und Quarzadern. 2. Muster in Prospekten oder in der Ausstellung sind unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine, innerhalb einer Bandbreite mögliche Aussehen eines Steines in seiner dargestellten Umgebung. Andere Lichtverhältnisse, Umgebungsfarben etc. können zu anderen optischen Wirkungen des Natursteins führen. Eine Übereinstimmung von Muster und Ware ist deshalb nur unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen gesteinstypischen natürlichen Schwankungen möglich. 3. Wird eine Grenzbemusterung gewünscht und durchgeführt, so ist das Muster in Bezug auf Farbe und Struktur für größere Ausmaße nicht bindend, da alle Natursteine den natürlichen Abweichungen unterworfen sind. Besondere Ausgrenzungen und Vorgaben müssen schriftlich durch HAMBACH NATURSTEIN GmbH bestätigt werden.

§ 4 Einbau durch Hambach Naturstein

1. Übernimmt HAMBACH NATURSTEIN GmbH den Einbau von Naturstein oder Bauleistungen so gilt dafür – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – die VOB Teil B (im folgenden VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. 2. Die technische Ausführung der Bauleistung erfolgt nach der VOB Teil C und der maßgeblichen DIN zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Insbesondere gilt die DIN 18322 („Naturwerksteinarbeiten“). Ergänzend hierzu gelten die vom Deutschen Natursteinverband für das Versetzen und Verlegen von Natursteinen herausgegebenen Richtlinien. Diese Richtlinien, aber auch die VOB Teil B und Teil C und die einschlägige DIN können zu den üblichen Geschäftszeiten bei HAMBACH NATURSTEIN GmbH eingesehen werden. 3. Bei Einbauten erfolgt die Lieferung der Ware frei Baustelle in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 4. Werden mit dem Kunden Vorauszahlungen vereinbart, so sind diese abweichend von § 16 Ziffer 2 Abs. 1 VOB/B unverzinslich.
5. Nacharbeiten die erst nach Abschluss anderer Gewerke durchgeführt werden können, ohne dass dabei die Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH ein Verschulden trifft, werden im Taglohnnachweis berechnet. In diesem Fall sind auch die erforderlichen An- und Abfahrtszeiten gesondert zu vergüten.

§ 5 Warenverkauf durch Hambach Naturstein

1. Soweit die Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH Waren nicht verlegt oder einbaut, sondern lediglich veräußert gelten die nachstehenden Bestimmungen und die Regelungen von §§ 6-7.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Verkäufe und die Preise ab Werk in Neustadt-Hohenacker. 3. Die Auslieferung der Ware erfolgt im Werk Neustadt-Hohenacker. Die Verladekosten dafür gehen zu Lasten von HAMBACH NATURSTEIN GmbH. Mit Übergabe der Ware an den Kunden bzw. an einen vom Kunden beauftragten Abholer geht die Gefahr auf den Kunden über. 4. Erfolgt die Anlieferung der verkauften Ware durch HAMBACH NATURSTEIN GmbH an die vom Käufer angegebene Adresse, so hat der Käufer neben dem vereinbarten Kaufpreis die Versandkosten zu tragen. Sie schließen die Kosten einer durch HAMBACH NATURSTEIN GmbH abgeschlossenen Transportversicherung ein. Die Kosten für die Abladung vor Ort hat der Kunde zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vom Kunden ist dafür auch eventuell erforderliches Gerät und Personal bereitzustellen. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden auf diesen über. 5. HAMBACH NATURSTEIN GmbH ist bereit, die Transportverpackung nach Abladung sofort oder bei der nächsten Anlieferung zurückzunehmen. Soll jedoch die angelieferte Ware auf Wunsch des Kunden durch die Transportverpackung gesichert bleiben, geht die Transportverpackung in das Eigentum des Kunden über. Eine Rücknahme durch HAMBACH NATURSTEIN GmbH erfolgt dann nicht. 6. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom Kunden zusätzlich die Kosten für Zölle und für eventuell erforderliche Produktzertifikate sowie für die Rücknahme der Verpackung zu zahlen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit bei Warenverkauf

1. Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, wird die verkaufte Ware schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen abholbereit zur Verfügung gestellt bzw. ausgeliefert. 2. Kommt die Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH in Bezug auf einen vereinbarten Liefertermin in Verzug, so hat der Kunde HAMBACH NATURSTEIN GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. 3. Bei von HAMBACH NATURSTEIN GmbH nicht zu vertretende Lieferverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung)) verschiebt sich die vereinbarte Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate und ist dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht mehr zuzumuten, kann er nach angemessener Nachfristsetzung von wenigstens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadensersatz Ansprüche gegen die Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH ausgeschlossen.
4. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden.

§ 7 Beanstandungen bei Lieferungen nach Warenverkauf

1. Soweit die Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH die Ware nicht verlegt, sondern lediglich veräußert stehen bei Mängeln dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. 2. Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Sachmängel zu. Sachmängel von gelieferten Waren sind ausgeschlossen, wenn der Kunde der Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH den Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt hat. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen nicht rechtzeitig angezeigter offensichtlicher Sachmängel ausgeschlossen. 3. Die Haftung von HAMBACH NATURSTEIN GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen) ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden im Zusammenhang mit gelieferter Ware begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für die Haftung von HAMBACH NATURSTEIN GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob er die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Lieferfirma ist allerdings berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. 2. Erst nach dem dritten gescheiterten Versuch gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 3. Der Kunde muss die Lieferfirma innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der Lieferfirma. Unterlässt der Kunde diese Unterrichtung, erlöscht das Gewährleistungsrecht 2 Monate nach einer Feststellung des Mängel. Dies gilt nicht bei Arglist der Lieferfirma. 4. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung seitens der Lieferfirma arglistig verursacht wurde. 5. Für den Kunden gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Ablieferung der Ware Dies gilt nicht, wenn der Kunde der Lieferfirma den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung)

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. 2. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen und Leistungen als vereinbart gilt. 3. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragssumme und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten des Eigentums an der gelieferten Ware und/oder erbrachten Leistung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlungen in Wechsel oder Schecks bis zu deren vollständiger Einlösung bestehen.
4. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be – oder Verarbeitung durch den Käufer als unsere Beauftragung für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt. 5. Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben. 6. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und/oder Leistungen oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere at er die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen. 7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 8. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung verlangen. 9. Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und tele-grafischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Verkaufsrepräsentanten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

§ 10 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.2. Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. 2. Abschlagszahlungen und die Zahlung der Schlussrechnung für Bauleistungen werden binnen der in § 16 VOB/B genannten Fristen fällig. 3. Kommt der Kunde trotz Mahnung mit einer Zahlung in Verzug gelten die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB beläuft sich der Zinssatz für Verzug auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB. 4. Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen die Ansprüche von HAMBACH NATURSTEIN aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist der Kunde wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 5. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen in bar oder Leistungen einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware oder vor Ausführung der Leistungen zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherheit der vereinbarten und/oder erreichten Auftragssumme bedingt.

§ 11 Gerichtsstand und sonstige Bedingungen

1. Erfüllungsort für Alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-71336 Waiblingen, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handels- und/oder Vertragsrecht oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Käufer und/oder Abnehmer Kaufmann im Sinne des Handels- und/oder Vertragsrecht oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Käufers/Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen. 3. Mündliche Abreden, insbesondere Abänderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der Firma HAMBACH NATURSTEIN GmbH bestätigt worden sind. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 5. Der Kunde wird auf seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für die Rechnungen von HAMBACH NATURSTEIN GmbH hingewiesen. Ist der Kunde kein Unternehmer oder verwendet er die Lieferungen und Leistungen von HAMBACH NATURSTEIN GmbH für seinen nichtunternehmerischen Bereich, so ist er zur Aufbewahrung von Rechnungen gemäß § 14b Absatz 1 Umsatzsteuergesetz für die Dauer von 2 Jahren verpflichtet. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Diese AGB hat auch Gültigkeit, wenn einer der beiden Vertragspartner im juristischen Sinne kein „Kaufmann“ ist

AGB von HAMBACH NATURSTEIN GmbH, Im Unterdorf 11 in 71336 Waiblingen-Neustadt